Schwieriger gestaltet sich die Abgrenzung zur Position des Richters, wenn auf die Zuständigkeit für die Entscheidung eines Falles abgestellt wird. Das Gesetz erklärt zwar in § 261 StPO allein die Überzeugung der Richter für ausschlaggebend.
Oben wurde jedoch bereits festgestellt, daß bezüglich des Zwangs zur Anwendung von Erfahrungssätzen, die nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung zum gesicherten Wissen gezählt werden müssen, für eine richterliche Überzeugungsbildung kein Raum bleibt.