Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht
berührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn das Vertrauensverhältnis
zwischen den Vertragsparteien aufgrund des vom anderen Vertragspartner gesetzten Grundes für
den kündigenden Vertragspartner so nachhaltig gestört ist, dass eine Fortsetzung des
Wiederverkäufervertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht in Betracht kommt.