Die Belastungsvollmacht darf nur ausgenutzt werden, soweit die Grundpfandrechtsurkunde vorstehend 10.2.1 - 10.2.3. wörtlich oder zumindest sinngemäß wiedergibt oder der Notar in der Urkunde die vollständige Kaufpreiszahlung gemäß 10.2.1 bestätigt.
Diese Vollmacht ist auch wirksam, soweit noch nicht sämtliche Genehmigungen zur Durchführung dieser Urkunde vorliegen.