2. Will der Vermieter das Grundstück/ die Wohnung verkaufen oder ist der Mietvertrag ge- kündigt, so sind der Vermieter oder die von ihm Beauftragten auch zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung wäh- rend der üblichen Besuchszeiten zu besichtigen. Rechtzeitig ist die Ankündigung, wenn sie zwei Tage vor Besichtigung erfolgt.
3. Bei Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, daß die Besichtigungsrechte des Ver- mieters nach Ziff.1 und 2 ausgeübt werden können