Die gemäß §2(1) b),c) und d) einbezogenen Sicherheiten dienen gleichrangig und quotal zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche,die den Banken A,B,C;D und E mit ihren sämtlichen in und ausländischen Tochtergesellschaften aus der Gewährung ihrer Darlehensanteile aus den SSD gemäß §1(1)gegen die Firma 1 zustehen oder künftig zustehen werden.