Wenn eine solche Beauftragung bereits die Sachverständigen Eigenschaft in Bezug auf die Hauptverhandlung festlegen könnte, erschiene die Strafbarkeit wegen fahrlässigen Falseheides für eine nachlässige Gutachtenerstattung vor Gericht gemäß § 163 StGB wegen Nachlässigkeit bei der Vorbereitung der Aussage in der Tat nicht angebracht, da der Sachverständige vor der Staatsanwaltschaft nicht mit der Vereidigung rechnen mußte, § 161a Abs. 1 Satz 3 StPO.