Sollte das Unternehmen den Vertrieb anderer Produkte aufnehmen, so ist der Wiederverkäufer
grundsätzlich nicht verpflichtet, diese in seine Produktpalette aufzunehmen und das Unternehmen
ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Wiederverkauf anderer Produkte dem Wiederverkäufer zu
übertragen.