Im Fall einer Rücklastschrift (mangels erforderlicher Deckung des Girokontos, wegen Erlöschen des Girokontos oder unberechtigten Widerspruchs des Kontoinhabers) ermächtigt der Besteller den Anbieter und dessen Bank, die Lastschrift für die jeweils fällige Zahlungsverpflichtung ein weiteres Mal einzureichen.