(2)Die Bank wird den Konto-/Depotinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre postalisch, telefonisch oder online unterrichten.
9.3Aufhebung der Sperre
Die Bank wird eine Sperre aufheben oder das personalisierte Sicherheitsmerkmal beziehungsweise das Authentifizierungsinstrument austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Konto-/Depotinhaber unverzüglich. Der Teilnehmer kann eine von ihm veranlasste Sperrung nur postalisch oder mit telefonisch legitimiertem Auftrag aufheben lassen.
9.4Automatische Sperre eines Chip-basierten Authentifizierungs- instruments
(1)Die Chipkarte mit Signaturfunktion sperrt sich selbst, wenn dreimal in Folge der Nutzungscode für die elektronische Signatur falsch eingegeben wird.
(2)Wird die Geheimzahl zur WebSign-Chipkarte bzw. zur personalisierten Electronic Banking Karte dreimal hintereinander (Karten ab Bestelldatum 09/2012) bzw. achtmal hintereinander (Karten vor Bestelldatum 09/2012) falsch eingegeben, wird die Karte automatisch gesperrt.
(3)Ein TAN-Generator, der die Eingabe eines eigenen Nutzungscodes erfordert, sperrt sich selbst, wenn der Code dreimal in Folge falsch eingegeben wird.
(4)Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Authentifizierungsinstru- mente können dann nicht mehr für das Online-Banking genutzt werden.
Der Teilnehmer kann sich mit der Bank in Verbindung setzen, um die Nutzungsmöglichkeiten des Online-Banking wiederherzustellen.
10. Haftung
10.1Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten Online- oder Tele- fon-Banking-Verfügung und einer nicht oder fehlerhaft ausgeführten Online- oder Telefon-Banking-Verfügung
Die Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten Online- und Telefon- Banking-Verfügung und einer nicht oder fehlerhaft ausgeführten On- line-/Telefon-Banking-Verfügung richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbarten Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft).
10.2Haftung des Kontoinhabers bei missbräuchlicher Nutzung seines Authentifizierungsinstruments
10.2.1 Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige
(1)Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Authentifizierungsinstruments, haftet der Kontoinhaber für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 150 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Authentifizierungsinstruments ein Verschulden trifft.
(2)Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungsinstruments, ohne dass dieses verlorengegangen, gestohlen oder sonst abhandengekommen ist, haftet der Kontoinhaber für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von 150 Euro, wenn der Teilnehmer seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der personalisierten Sicherheitsmerkmale schuldhaft verletzt hat.
(3)Ist der Kontoinhaber kein Verbraucher, haftet er für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 150 Euro nach Absatz 1 und 2 hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat.
(4)Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1, 2 und 3 verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
(5)Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er
■den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Authentifizierungsinstruments, des zugehörigen Gerätes (z. B. Smartphone mit installierter Banksoftwareanwendung zur Authen- tifizierung) oder des personalisierten Sicherheitsmerkmals nicht unverzüglich der Bank anzeigt, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (siehe Nummer 8.1 Absatz 1),
■das personalisierte Sicherheitsmerkmal im Kundensystem gespeichert hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2, 1. Punkt),
■das personalisierte Sicherheitsmerkmal einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht wurde (siehe Nummer 7.2 Absatz 1,2. Punkt),
■das personalisierte Sicherheitsmerkmal erkennbar außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2, 4. Punkt),