§ 11 Benutzung der Mietsache
1. Der Mieter darf die Mietsache nur zu vertraglich bestimmten Zwecken benutzen. Er ist verpflichtet, die Mieträume und gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfle- gend zu behandeln. 2. Will er die Mietsache oder einen Teil derselben zu anderen als den vertraglich verein- barten Zwecken nutzen, so bedarf er hierzu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.