Es komme darauf an, daß der Sachverständige die von anderen Wissenschaftlern gefundenen Untersuchungsergebnisse selbst prüft und verarbeitet, „also nicht bloß wie ein Zeuge vom Hörensagen ohne eigene Stellungnahme über sie berichtet hat.
Außerdem ist in der Entscheidung der Angeklagte vom Sachverständigen selbst untersucht worden, der das frühere Gutachten durch den neuen Befund bestätigt sah.