Der Wiederverkäufer hat beim Abschluss von Geschäften die Besonderheiten der Vertragsprodukte und/oder des Unternehmens zu berücksichtigen, um eine schnellstmögliche Belieferung der Kunden durch TimeWaver gewährleisten zu können. Er wird dabei insbesondere die ihm vom Unternehmen gemäß § 3 zur Verfügung gestellten Informationen verwenden und berücksichtigen.