Ferner verlangt Merkmal 1.2, dass das anspruchsgemäße Mobilfunkgerät
im Hinblick auf den zu verwendeten Funksystem-Standard wahlweise
kommunizieren kann (Klagepatent, Anlage 14, Abs. [0004]). D.h. es
kann eine Auswahl getroffen werden, beispielsweise durch den Benutzer,
gemäß welchem der zwei zur Verfügung stehenden Standards das anspruchsgemäße
Mobilfunkgerät kommunizieren soll.