Die Schaffung einer Richterposition auf eine solche Weise bedeutete die Einsetzung eines verbotenen Ausnahmegerichts im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG. Von den Entstehungsbedingungen her ist also eine Behandlung des Sachverständigen als iudex facti nach geltendem Recht nicht mit der Verfassung vereinbar.