Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen (z.B.
Namen und Adressen von Kunden, auch wenn sie von ihm selbst geworben wurden), die er von dem Unternehmen im Rahmen der Einrichtung und Betriebsführung seiner Wiederverkaufsagentur oder wegen sonstiger Aspekte erhält, gegenüber Dritten strengstens geheim zu halten. Er wird auch seinen Mitarbeitern vertraglich eine entsprechende Verpflichtung auferlegen und deren Einhaltung streng überwachen.