2. In der Regel sind Schönheitsreparaturen in Küche, Bad/WC alle fünf Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle acht Jahre und in sonstigen Nebenräumen alle zehn Jahre durchzuführen. Schönheitsreparaturen umfassen gem. § 28 Abs. 4 S. 2 der II. Berechnungsverord- nung das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, die Grund- reinigung und das Streichen der Fußböden, das Streichen der Heizkörper einschließ- lich Heizrohre, das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.