Mit den Merkmalen “Verschlussseite“ und “Festhalteglied“ im Anspruch 1 ist nicht klar und deutlich angegeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (PatG §34 Abs. 3 Nr.3), da nicht ersichtlich ist, was und wie „verschlossen“ oder „festgehalten“ warden soll.