Schwieriger gestaltet sich die Abgrenzung zur Position des Richters, wenn auf die Zuständigkeit für die Entscheidung eines Falles abgestellt wird.Das Gesetz erklärt zwar in § 261 StPO allein die Überzeugung der Richter für ausschlaggebend.
Schwieriger gestaltet sich die Abgrenzung zur Position des Richters, wenn auf die Zuständigkeit für die Entscheidung eines Falles abgestellt wird.Das Gesetz erklärt zwar in § 261 StPO allein die Überzeugung der Richter für ausschlaggebend.