Der Wiederverkäufer ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche des Unternehmens nur berechtigt,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Außerdem ist der Wiederverkäufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.