Das ist analog § 276 I dann der Fall , wenn er in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Vorliegens eines Sachmangels diesen selbst beseitige oder aber die Kaufsache in zurechenbarer Weise zerstört und dadurch die Nacherfüllung durch den Verkäufer unmöglich macht (s. dazu o, §7 Rn.40ff).