Daher sollte es auch bei der Auftragserteilung - abgesehen von §2415 StPO - allein zuständig sein für die Entscheidung über die Qualität des Beweismittels in der Hauptverhandlung.
Daher sollte es auch bei der Auftragserteilung - abgesehen von §2415 StPO - allein zuständig sein für die Entscheidung über die Qualität des Beweismittels in der Hauptverhandlung.