Daran zeigt sich einmal mehr die Sonderstellung dieser Aussagekategorie, die schon in der oben angeführten Ansicht Puppes zum Ausdruck kam, daß die vor Gericht zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht zum forensischen Beweis eines Kausalgesetzes geeignet seien, sowie andererseits in der Ansicht, daß Erfahrungssätze im Gegensatz zu den Aussagen der zweiten und dritten Kategorie nicht fallbezogen und daher auch in der Revisionsinstanz Beweisgegenstand sein könnten.