Der Notar erläuterte, dass vor Anlegung der Grundbücher etwaige Finanzierungsgrund-pfandrechte nicht zur Eintragung gelangen können und daher Käufer anderweitige Sicherstellungsmöglichkeiten (z. B. Abtretung der Rechte auch Bankbürgschaft und Auflassungsvormerkung) rechtzeitig mit seinem Kreditinstitut abstimmen muss.