d) Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch oder nicht Englisch
ist, sind Deutschkenntnisse im Umfang
der Deutschen Sprachprüfung für den
Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) oder gleichwertige
Deutschkenntnisse bzw. Englischkenntnisse entsprechend dem Cambridge
Certificate of Proficiency oder gleichwertige Englischkenntnisse nachzuweisen