Gefahr- und Eigentumsübergang
7.1 Soweit zwischen den Parteien schriftlich nicht anders vereinbart, erfolgt der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech-terung bezüglich der Vertragsprodukte auf den Käufer zum Zeitpunkt der Liefe¬rung gemäß vereinbartem Incoterm. Der Lieferung steht es gleich, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet.
7.2 Die Vertragsprodukte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher For-derungen von ROSSMANN aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer das Eigentum von ROSSMANN. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Ei-gentum zur Sicherung der ROSSMANN zustehenden Saldoforderung.