Der Sachverständigeneid gemäß § 79 StPO bezieht sich darüber hinaus auf eine unparteiische Darstellung nach bestem Gewissen, die nur vorliegt, sofern der Sachverständige Darstellungsmöglichkeiten nicht bewußt zugunsten fachfremder Erwägungen einsetzt und jede unbewußte Beeinflussung, soweit es ihm möglich ist, durch selbstkritische Vorbereitung zu vermeiden sucht.
Der Sachverständige beeidet also nicht nur seine Wahrhaftigkeit bezüglich des Gutachtens, sondern auch seine Wahrhaftigkeit bezüglich seiner Bemühungen um Objektivität.