Nur soweit die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung
der Gemeinschaft Nr. EU 001 keine Anwendung findet, ist für Ausfuhren in den von
ihr erfassten Länderkreis ein IC vorzulegen. Für Ausfuhren in die Slowakische Republik ist ebenfalls
ein IC vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann auch eine EVE anerkannt werden.