Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger,
Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des
Gläubigerausschusses, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine
ähnliche Tätigkeit.