Im Zuge der Durchführung des Bauvorhabens kann sich die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit für folgende Erklärungen und Maßnahmen ergeben:
15.1.
Änderung der Teilungserklärung z.B. in folgenden Bereichen, wobei das Nachstehende nur beispielhaft und beschreibend, nicht abschließend ist: