§ 85 StPO läßt sich die Entscheidung des Gesetzes entnehmen, vor einer auch nur konkludenten Auftragserteilung erfolgte Wahrnehmungen ausschließlich als Gegenstand des Zeugen beweises anzusehen, im übrigen aber von einer Sachverständigenposition auszugehen.
Eine Abweichung gegenüber der herrschende Lehre ergibt die hier vertretene Ansicht insofern, als sie für die Abgrenzung zwischen Sachverständigen- und Zeugenposition auch die Zuständigkeit für die Auftragserteilung heranzieht.
Der Sachverständige wird jeweils von derjenigen Autoritätsposition herangezogen, deren mangelnder Sachkunde er abhelfen soll.