14.2 Vollzugsauftrag - Auflassung -
Der Notar wird beauftragt, die Eigentumsumschreibung des Kaufgegenstandes auf den Käufer erst dann beim Grundbuchamt zu beantragen, wenn die Voraussetzungen gemäß 4.2 dieses Vertrages vorliegen und die gesamte Kaufpreiszahlung nachgewiesen ist.
14.3