Die bestellte Grundschuld darf auch nach der Eigentumsumschreibung auf den Käufer bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte und Rückgewähransprüche, die mit ihr zu tun haben, werden hiermit mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Falle ab Eigentumsumschreibung, auf den Käufer übertragen. Entsprechende Grundbuch-eintragung wird bewilligt.