Der Notar darf das Original, Ausfertigungen oder beglaubigte Ablichtungen dieser Grundpfandrechtsbestellungsurkunde erst herausgeben, wenn ihm das Kreditinstitut bestätigt hat, dass es die Vorgaben zu 10.2.1. bis 10.2.3. beachten und entsprechend verfahren wird. Auch diese Voraussetzung ist nicht vom Grundbuchamt zu prüfen.