Er muss alle Unterlagen, die sich auf die Belange des Unternehmens und das Wiederverkäufervertragsverhältnis beziehen, so aufbewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er darf ihm bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde.