1. Um dem Käufer die Finanzierung des Kaufpreises zu erleichtern, verpflichtet sich der Verkäufer, bei der Bestellung vollstreckbarer (§ 800 ZPO) Grundschulden in beliebiger Höhe nebst Zinsen und Nebenleistungen zugunsten deutscher Geldinstitute und Versicherungskonzerne als derzeitiger Eigentümer mitzuwirken.