Neben der Miete werden Betriebskosten i.S.d. § 27 der zweiten Berechnungsverord- nung umgelegt und in Form von monatlichen Vorauszahlungen mit jährlicher Abrech- nung vom Mieter erhoben. Die von dieser Vorauszahlung erfaßten Betriebskosten sind in der Anlage "Betriebskostenaufstellung" enthalten, welche wesentlicher Vertragsbe- standteil ist.