Änderung des Gemeinschaftseigentums, soweit der Kaufgegenstand nach Ziff. 1. nicht betroffen ist und die Rechte des Käufers nicht nachhaltig eingeschränkt werden, auch Begründung neuen Gemeinschaftseigentums, Umwandlung von Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum oder umgekehrt, soweit das Sondereigentum des Käufers unberührt bleibt und die Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die zur Benutzung durch den Eigentümer des Vertragsgegenstandes bestimmt sind, nicht betroffen werden.