Sollte das Unternehmen den Vertrieb anderer Produkte aufnehmen, so ist der Wiederverkäufer
grundsätzlich nicht verpflichtet, diese in seine Produktpalette aufzunehmen und das Unternehmen
ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Wiederverkauf anderer Produkte dem Wiederverkäufer zu
übertragen. Das Unternehmen kann dem Wiederverkäufer auch den Wiederverkauf für neue
Produkte anbieten. Der Wiederverkäufer ist in diesem Fall berechtigt, durch eine schriftliche
Erklärung gegenüber dem Unternehmen den Wiederverkauf dieser Produkte zu übernehmen. Das
Unternehmen bleibt berechtigt, diese Produkte selbst, durch Dritte und/oder über andere
Vertriebswege zu vermarkten.