Bezüglich der dritten Aussagekategorie überschneidet sich hingegen die Thematik von Sachverständigen- und Zeugenbeweis.
§ 85 StPO läßt sich die Entscheidung des Gesetzes entnehmen, vor einer auch nur konkludenten Auftragserteilung erfolgte Wahrnehmungen ausschließlich als Gegenstand des Zeugenbeweises anzusehen, im übrigen aber von einer Sachverständigenposition auszugehen.