So ist z.B. in der BGH-Entscheidung „Rundfunkübertragungssystem“ (BGH, GRUR 1987, 626) ausgeführt, der Patentanspruch müsse „den Leser mit hinreichender Deutlichkeit darüber ins Bild setzen, welche Erfindung (Lehre) geschützt ist. (…) Die Leser der Patentschrift müssen sich darauf verlassen können, dass das, was im Patent unter Schutz gestellt ist, im Patentanspruch hinreichend deutlich bezeichnet ist“.