Wahrnehmungen von Tatsachen können zwar Gegenstand des Zeugenbeweises sein, jedoch entsteht das Bedürfnis, das Beweismittel Zeuge zu benützen, in der Regel nicht wegen fehlender Sachkunde des Gerichts, sondern allein deswegen, weil das Gericht entweder aus anderen Gründen außer der fehlenden Sachkunde nicht in der Lage ist, selbst einen Augenschein einzunehmen, oder gemäß § 244 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Augenschein nicht zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.