1. Medizinisches Implantat aus einem durch Korrosion in vivo abbaubaren enthaltenden metallischen Werkstoff, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff eine Legierung ist, deren Hauptbestandteil aus der Gruppe ausgew·ahlt ist, die folgendes umfasst: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Zink, Aluminium.
2. Medizinisches Implantat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, der Werkstoff 50 - 98% Magnesium, 0 - 40% Lithium, 0 - 5% Eisen und unter 5% andere Metalle oder seltene Erden enth·alt.
3. Medizinisches Implantat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff 79 - 97% Magnesium, 2 - 5% Aluminium, 0 - 12% Lithium und 1 - 4% seltene Erden, insbesondere Cer, Lanthan, Neodym und/oder Praseodym enth·alt.
4. Medizinisches Implantat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff 85 - 91% Magnesium, 6 - 12% Lithium, 2% Aluminium und 1% seltene Erden enth·alt.
5. Medizinisches Implantat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff 86 - 97% Magnesium, 0 - 8% Lithium, 2 - 4% Aluminium und 1 - 2 % seltene Erden enth·alt.
6. Medizinisches Implantat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff 8,5 - 9,5% Aluminium, 0,15% - 0,4% Mangan, 0,45 - 0,9% Zink und den Rest zu 100% Magnesium enth·alt.
7. Medizinisches Implantat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff 4,5 - 5,3% Aluminium, 0,28% - 0,5% Mangan und den Rest zu 100% Magnesium enth·alt.
8. Medizinisches Implantat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff 55 - 65% Magnesium, 30 - 40% Lithium und 0 - 5% andere Metalle und/oder seltene Erden enth·alt.
9. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Anspr·uche, dadurch gekennzeichnet, dass das Implantat eine Gef·assst·utze ist.
10. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Anspr·uche, dadurch gekennzeichnet, dass das Implantat einen im wesentlichen rohrf·ormigen Grundk·orper aufweist.
11. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Anspr·uche, dadurch gekennzeichnet, dass das Implantat eine Spirale (Coil), ein Schirm, ein Stent , ein Drahtgeflecht, ein Clip oder ein Pfropfen ist.
12. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Anspr·uche, dadurch gekennzeichnet, dass das Implantat eine endoluminale St·utzfunktion in Hohlorganen und/oder Gangsystemen (z.
B. Harnleiter, Galleng·ange, Harnr·ohre, Uterus, Bronchien) aufweist.
13. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Anspr·uche, dadurch gekennzeichnet, dass das Implantat ein Okkluder als Verschlusssystem f·ur Hohlraumverbindungen, Gef·asse oder Gangsysteme ist.
14. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Anspr·uche, dadurch gekennzeichnet, dass das Implantat eine Befestigungs- oder St·utzvorrichtung f·ur die tempor·are Fixierung von Gewebeimplantaten oder -transplantaten ist.
15. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Anspr·uche, dadurch gekennzeichnet, dass die Materialst·arke des Werkstoffs in Abh·angigkeit von der Zusammensetzung des Werkstoffs so gew·ahlt ist, dass der Abbau- oder Korrosionsvorgang in vivo im Bereich von 5 Tagen bis zu 6 Monaten, insbesondere zwischen 2 Wochen und 8 Wochen im wesentlichen abgeschlossen ist.
16. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Anspr·uche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Materialst·arke des Werkstoffs in Abh·angigkeit von der Zusammensetzung des Werkstoffs so gew·ahlt ist, dass der Abbau- oder Korrosionsvorgang in vivo im Bereich von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, insbesondere zwischen 1 Jahr und 5 Jahren im wesentlichen abgeschlossen ist.
17. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Anspr·uche, dadurch gekennzeichnet, dass der Abbau- oder Korrosionsvorgang in vivo zun·achst zu einer mechanischen Instabilit·at f·uhrt, bevor der Abbauvorgang im wesentlichen abgeschlossen ist.
18. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Anspr·uche, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff Eisen und Zink in etwa gleicher Konzentration enth·alt.
19. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Anspr·uche, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff als Nebenbestandteil ein oder mehrere Elemente aus der Gruppe enth·alt, die folgendes umfasst: Mn, Co, Ni, Cr, Cu, Cd, Pb, Sn, Th, Zr, Ag, Au, Pd, Pt, Re, Si, Ca, Li, Al, Zn, Fe, C, S.
1. Medizinisches Implantat aus einem durch Korrosion in vivo abbaubaren enthaltenden metallischen Werkstoff, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff eine Legierung ist, deren Hauptbestandteil aus der Gruppe ausgewählt ist, die folgendes umfasst: Alkalimetalle, Erdalkalimetalle, Zink, Aluminium.
2. Medizinisches Implantat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, der Werkstoff 50 - 98% Magnesium, 0 - 40% Lithium, 0 - 5% Eisen und unter 5% andere Metalle oder seltene Erden enthält.
3. Medizinisches Implantat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff 79 - 97% Magnesium, 2 - 5% Aluminium, 0 - 12% Lithium und 1 - 4% seltene Erden, insbesondere Cer, Lanthan, Neodym und/oder Praseodym enthält.
4. Medizinisches Implantat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff 85 - 91% Magnesium, 6 - 12% Lithium, 2% Aluminium und 1% seltene Erden enthält.
5. Medizinisches Implantat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff 86 - 97% Magnesium, 0 - 8% Lithium, 2 - 4% Aluminium und 1 - 2 % seltene Erden enthält.
6. Medizinisches Implantat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff 8,5 - 9,5% Aluminium, 0,15% - 0,4% Mangan, 0,45 - 0,9% Zink und den Rest zu 100% Magnesium enthält.
7. Medizinisches Implantat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff 4,5 - 5,3% Aluminium, 0,28% - 0,5% Mangan und den Rest zu 100% Magnesium enthält.
8. Medizinisches Implantat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff 55 - 65% Magnesium, 30 - 40% Lithium und 0 - 5% andere Metalle und/oder seltene Erden enthält.
9. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Implantat eine Gefässstütze ist.
10. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Implantat einen im wesentlichen rohrförmigen Grundkörper aufweist.
11. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Implantat eine Spirale (Coil), ein Schirm, ein Stent , ein Drahtgeflecht, ein Clip oder ein Pfropfen ist.
12. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Implantat eine endoluminale Stützfunktion in Hohlorganen und/oder Gangsystemen (z. B. Harnleiter, Gallengänge, Harnröhre, Uterus, Bronchien) aufweist.
13. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Implantat ein Okkluder als Verschlusssystem für Hohlraumverbindungen, Gefässe oder Gangsysteme ist.
14. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Implantat eine Befestigungs- oder Stützvorrichtung für die temporäre Fixierung von Gewebeimplantaten oder -transplantaten ist.
15. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Materialstärke des Werkstoffs in Abhängigkeit von der Zusammensetzung des Werkstoffs so gewählt ist, dass der Abbau- oder Korrosionsvorgang in vivo im Bereich von 5 Tagen bis zu 6 Monaten, insbesondere zwischen 2 Wochen und 8 Wochen im wesentlichen abgeschlossen ist.
16. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Materialstärke des Werkstoffs in Abhängigkeit von der Zusammensetzung des Werkstoffs so gewählt ist, dass der Abbau- oder Korrosionsvorgang in vivo im Bereich von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, insbesondere zwischen 1 Jahr und 5 Jahren im wesentlichen abgeschlossen ist.
17. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Abbau- oder Korrosionsvorgang in vivo zunächst zu einer mechanischen Instabilität führt, bevor der Abbauvorgang im wesentlichen abgeschlossen ist.
18. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff Eisen und Zink in etwa gleicher Konzentration enthält.
19. Medizinisches Implantat nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff als Nebenbestandteil ein oder mehrere Elemente aus der Gruppe enthält, die folgendes umfasst: Mn, Co, Ni, Cr, Cu, Cd, Pb, Sn, Th, Zr, Ag, Au, Pd, Pt, Re, Si, Ca, Li, Al, Zn, Fe, C, S.