Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Wiederverkäufer Unterlagen und sonstiges
Material zurückzugeben, das er von dem Unternehmen für die Ausübung seiner Tätigkeit erhalten
hat, soweit es nicht bestimmungsgemäß verbraucht ist. Weiterhin muss er alle sonstigen zur
Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes des Unternehmens erforderlichen Unterlagen,
wie z.B. Kundenschriftwechsel, dem Unternehmen zumindest in Abschrift herausgeben, soweit dies
im Rahmen der Weiterbetreuung der Kunden durch das Unternehmen erforderlich ist.