Der Wiederverkäufer hat beim Abschluss von Geschäften die Besonderheiten der
Produkte und/oder des Unternehmens zu berücksichtigen, um eine schnellstmögliche
Belieferung der Kunden durch TimeWaver gewährleisten zu können. Er wird dabei insbesondere die ihm vom Unternehmen gemäß § 3 zur Verfügung gestellten Informationen verwenden und
berücksichtigen.