Der Grundpfandrechtsgläubiger darf das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als er tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. Er erkennt mit Annahme der Grundschuld an, dass er soweit er nicht geleistet hat zur Herausgabe und Löschung verpflichtet ist. Hat er Teilbeträge geleistet, ist er im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages Zug-um-Zug gegen Rückzahlung zur Herausgabe und Löschung verpflichtet. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb dieser Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den Käufer als neuen Sicherungsgeber.