Dem entspricht es, daß das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Beweisaufnahme nach StPO durchzuführen hat, um aus dem Inbegriff der Verhandlung heraus gemäß §261 StPO entscheiden zu können.
Dem entspricht es, daß das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Beweisaufnahme nach StPO durchzuführen hat, um aus dem Inbegriff der Verhandlung heraus gemäß §261 StPO entscheiden zu können.