Die Konstruktion, Teile der Entscheidung an den Sachverständigen zur Vorbeurteilung zu delegieren, so daß sie vom Richter ungeprüft übernommen werden können, beeinflußt auch noch die aus Art. 229 Constitutio Criminalis Bambergensis entwickelten Regeln zu einem gemischten Augenschein gemäß Art. 149 CCC.