Die Merkmale der Unteransprüche 2 bis 8 und 10 erschöpfen sich in rein konstruktiven Maβnahmen, die den Fachmann vor keine erkennbaren technischen Schwierigkeiten bei ihrer Realisierung stellen oder überraschende Wirkungen hierbei ergeben. Ein auf die Merkmale dieser Ansprüche gerichtetes Patentbegehren ware demnach zumindest mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.