Für die Ausfuhr von Frequenzumwandlern ist mit der Antragstellung grundsätzlich ein
Endverbleibsdokument (vgl. § 21 Abs. 2 AWV) vorzulegen. Auf die Vorlage von
Endverbleibsdokumenten wird in der Regel nur bei vorübergehenden Ausfuhren sowie ggf.
bei Unterschreiten bestimmter Wertgrenzen verzichtet. Bei den Endverbleibsdokumenten
wird zwischen Endverbleibserklärungen (EVE) und den sog. International Import
Certificates (IC) unterschieden.