Innerhalb der EU besteht für die Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
("Dual use-Güter") grundsätzlich keine Vorlagepflicht für Endverbleibsdokumente. Ausnahmen
gelten für die nach § 7 Abs. 2 AWV genehmigungspflichtigen Verbringungen mit anschließender
(Weiter-)Ausfuhr und für Verbringungen nach Art. 21 Abs. 1 EG-VO 1334/2000. Für Verbringungen
nach § 7 Abs. 2 sind vom Endbestimmungsland Endverbleibsdokumente vorzulegen.
Dies kann auch in Form einer Kopie des Endverbleibsdokumentes erfolgen. Für Verbringungen
nach Art. 21 Abs. 1 EG-VO 1334/2000 sind EVEen vorzulegen. Dies gilt nicht für Güter der
Kategorie 0 des Anhangs I der EG-VO 1334/2000; hier besteht in der Regel keine Vorlagepflicht.